9. SenatNV

BFH, Beschluss vom 08.12.2021 – IX B 81/20

Keine Erforderlichkeit der Fortbildung des Rechts zur Abgrenzung von Herstellungskosten und Erhaltungsaufwand; Darlegungsanforderungen bei Divergenz
ECLI: DE:BFH:2021:B.081221.IXB81.20.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

1. NV: Die Frage, ob und in welchen Fällen sofort abziehbarer Erhaltungsaufwand und damit keine Herstellungskosten vorliegen, ist in der Rechtsprechung hinreichend geklärt und bedarf keiner weiteren höchstrichterlichen Entscheidung.

Leitsatz

  1. NV: Die Frage, ob und in welchen Fällen sofort abziehbarer Erhaltungsaufwand und damit keine Herstellungskosten vorliegen, ist in der Rechtsprechung hinreichend geklärt und bedarf keiner weiteren höchstrichterlichen Entscheidung.
  2. NV: Die schlüssige Rüge einer Divergenz erfordert die Darlegung, dass das FG bei gleichem oder vergleichbarem Sachverhalt in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage eine andere Auffassung vertritt als der BFH, ein anderes FG oder ein anderes oberstes Bundesgericht.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 26.08.2020 - 13 K 2056/16 E wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Münster, 26. August 2020, Az: 13 K 2056/16 E, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

Prüfungsrelevanz

Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.

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