9. SenatNV

BFH, Beschluss vom 21.08.2013 – IX B 81/13

Fehler des FA keine Verfahrensmängel - Aufteilungsbescheid - fehlerhafte Rechtsanwendung i.d.R. kein Zulassungsgrund - Unbeachtliches Vorbringen nach Ablauf der Begründungsfrist

Aus dem Leitsatz

1. NV: Fehler, die dem FA im Besteuerungsverfahren (Verletzung der Aufklärungs- und Überprüfungspflicht) unterlaufen, sind keine Verfahrensmängel i.S. des Revisionsrechts.

Leitsatz

  1. NV: Fehler, die dem FA im Besteuerungsverfahren (Verletzung der Aufklärungs- und Überprüfungspflicht) unterlaufen, sind keine Verfahrensmängel i.S. des Revisionsrechts.
  2. NV: Wendet sich der Kläger gegen eine unzutreffende steuerrechtliche Behandlung seines Falles in den --den angegriffenen Aufteilungsbescheiden-- vorangegangenen Steuerbescheiden, macht er lediglich eine (vermeintlich) fehlerhafte Rechtsanwendung durch das FG, aber keinen Zulassungsgrund geltend.
  3. NV: Auf vom FA --wegen dessen fehlender Stellungnahme-- vermeintlich eingeräumte Umstände kommt es im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht an; vielmehr sind vom Kläger Zulassungsgründe darzulegen, die entgegen der Ansicht des FG die Zulassung der Revision rechtfertigen.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 26. April 2013, Az: 11 K 152/12, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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