9. SenatNV
BFH, Beschluss vom 21.08.2013 – IX B 81/13
Fehler des FA keine Verfahrensmängel - Aufteilungsbescheid - fehlerhafte Rechtsanwendung i.d.R. kein Zulassungsgrund - Unbeachtliches Vorbringen nach Ablauf der Begründungsfrist
Aus dem Leitsatz
1. NV: Fehler, die dem FA im Besteuerungsverfahren (Verletzung der Aufklärungs- und Überprüfungspflicht) unterlaufen, sind keine Verfahrensmängel i.S. des Revisionsrechts.
Leitsatz
- NV: Fehler, die dem FA im Besteuerungsverfahren (Verletzung der Aufklärungs- und Überprüfungspflicht) unterlaufen, sind keine Verfahrensmängel i.S. des Revisionsrechts.
- NV: Wendet sich der Kläger gegen eine unzutreffende steuerrechtliche Behandlung seines Falles in den --den angegriffenen Aufteilungsbescheiden-- vorangegangenen Steuerbescheiden, macht er lediglich eine (vermeintlich) fehlerhafte Rechtsanwendung durch das FG, aber keinen Zulassungsgrund geltend.
- NV: Auf vom FA --wegen dessen fehlender Stellungnahme-- vermeintlich eingeräumte Umstände kommt es im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht an; vielmehr sind vom Kläger Zulassungsgründe darzulegen, die entgegen der Ansicht des FG die Zulassung der Revision rechtfertigen.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 26. April 2013, Az: 11 K 152/12, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 270 S. 2 AOAllgemeiner Aufteilungsmaßstab
- § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGORevision
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