9. SenatNV

BFH, Beschluss vom 18.05.2010 – IX B 8/10

Zur Wiedereinsetzung in die abgelaufene NZB-Begründungsfrist

Aus dem Leitsatz

1. NV: Nicht schon der rechtzeitig gestellte Antrag auf Verlängerung der Begründungsfrist, sondern allein die - auch formlos - bekannt zu gebende Entscheidung des Vorsitzenden nach § 116 Abs. 3 Satz 4 FGO führt zur Verlängerung der Begründungsfrist um einen weiteren Monat.

Leitsatz

  1. NV: Nicht schon der rechtzeitig gestellte Antrag auf Verlängerung der Begründungsfrist, sondern allein die - auch formlos - bekannt zu gebende Entscheidung des Vorsitzenden nach § 116 Abs. 3 Satz 4 FGO führt zur Verlängerung der Begründungsfrist um einen weiteren Monat.
  2. NV: Wer die Beschwerdebegründungsfrist im Vertrauen auf den rechtzeitig gestellten Verlängerungsantrag verstreichen lässt, obschon ihm keine Entscheidung des Vorsitzenden über die Verlängerung der Begründungsfrist gekannt gegeben wurde und die Begründung verspätet abgibt, ohne sich vorher bei der Senatsgeschäftsstelle über die Entscheidung über den Verlängerungsantrag zu erkundigen, handelt schuldhaft im Sinne von § 56 Abs. 1 FGO und kann keine Wiedereinsetzung in die abgelaufene Begründungsfrist erreichen.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 25. November 2009, Az: 1 K 154/07, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

Prüfungsrelevanz

Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.

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