BFH, Beschluss vom 07.01.2019 – IX B 79/18
Aus dem Leitsatz
NV: Der Zwangsverwalter hat die Einkommensteuer des Vollstreckungsschuldners zu entrichten, soweit sie aus der Vermietung der im Zwangsverwaltungsverfahren beschlagnahmten Grundstücke herrührt .
Leitsatz
NV: Der Zwangsverwalter hat die Einkommensteuer des Vollstreckungsschuldners zu entrichten, soweit sie aus der Vermietung der im Zwangsverwaltungsverfahren beschlagnahmten Grundstücke herrührt .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Finanzgerichts Düsseldorf vom 10. Juli 2018 3 V 1143/18 A (E) aufgehoben. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Einkommensteuerbescheides vom 20. November 2017 wird abgelehnt. Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Düsseldorf, 10. Juli 2018, Az: 3 V 1143/18 A (E), Beschluss
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 33 Abs. 1 AOSteuerpflichtiger
- § 34 Abs. 1 AOPflichten der gesetzlichen Vertreter und der Vermögensverwalter
- § 34 Abs. 3 AOPflichten der gesetzlichen Vertreter und der Vermögensverwalter
- § 155 Abs. 1 ZVG
- § 21 EStGVermietung und Verpachtung
- § 69 AOHaftung der Vertreter
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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Der Geschäftsführer einer GmbH fragt Sie, wofür er eigentlich persönlich haftet. Was sagen Sie ihm?
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- Steuerliche Haftung für Steuerschulden der GmbH bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung (§§ 69, 34 AO).
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- Haftung nach § 69 AO, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt werden; Kausalität erforderlich.
- Grundsatz der anteiligen Tilgung: Steuerschulden dürfen nicht schlechter behandelt werden als andere Verbindlichkeiten; bei der Lohnsteuer sind die Löhne ggf. zu kürzen, sodass die Lohnsteuer aus den gekürzten Löhnen voll abzuführen ist.
- Inanspruchnahme durch Haftungsbescheid nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 191 Abs. 1 AO); Festsetzungsfrist für den Haftungsbescheid grundsätzlich vier Jahre (§ 191 Abs. 3 AO); Vorrang der Vollstreckung beim Steuerschuldner (§ 219 AO), außer bei Steuerabzugsbeträgen.
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