9. SenatNV
BFH, Beschluss vom 19.11.2013 – IX B 79/13
Nichtzulassungsbeschwerde: Verfahrensfehler, grundsätzliche Bedeutung und Divergenz
Aus dem Leitsatz
1. NV: Ein Verfahrensfehler i.S. von § 119 Nr. 6 FGO setzt voraus, dass Urteilsgründe überhaupt fehlen oder dass das FG eine lediglich formelhafte Begründung für seine Entscheidung gibt, die seine maßgeblichen Feststellungen und Erwägungen nicht erkennen lässt.
Leitsatz
- NV: Ein Verfahrensfehler i.S. von § 119 Nr. 6 FGO setzt voraus, dass Urteilsgründe überhaupt fehlen oder dass das FG eine lediglich formelhafte Begründung für seine Entscheidung gibt, die seine maßgeblichen Feststellungen und Erwägungen nicht erkennen lässt.
- NV: Einwendungen gegen die Richtigkeit des Tatbestands eines FG-Urteils können nicht als Verfahrensmangel nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren gerügt werden.
- NV: Eine Urteilsausfertigung erfordert keine Originalunterschrift der Richter.
- NV: Die Revisionszulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung und Divergenz können nicht schlüssig mit in der Entscheidung gestellten abstrakten Rechtsfragen dargelegt werden, die im Kern gegen die Würdigung des FG im Einzelfall abzielen.
- NV: Einwendungen gegen die materielle Richtigkeit des finanzgerichtlichen Urteils, insbesondere auch gegen die Beweiswürdigung des FG, können die Revisionszulassung nicht rechtfertigen.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 6. Februar 2013, Az: 4 K 2799/09, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
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