BFH, Beschluss vom 30.01.2020 – IX B 73/19
Aus dem Leitsatz
1. NV: Beeinflusst der Ausgang eines rechtskräftig abgeschlossenen, vorgreiflichen Feststellungsverfahrens (mutmaßlich) mit Bindungswirkung das nachfolgende Verfahren, gehört die fehlerfreie Feststellung der Bindungswirkung zu den die Grundordnung des Verfahrens betreffenden Fragen.
Leitsatz
- NV: Beeinflusst der Ausgang eines rechtskräftig abgeschlossenen, vorgreiflichen Feststellungsverfahrens (mutmaßlich) mit Bindungswirkung das nachfolgende Verfahren, gehört die fehlerfreie Feststellung der Bindungswirkung zu den die Grundordnung des Verfahrens betreffenden Fragen.
- NV: Ein Verfahrensmangel liegt insofern nicht nur vor, wenn der BFH einen Verstoß gegen die Grundordnung des Verfahrens positiv festgestellt hat, sondern schon dann, wenn das FG die Einhaltung der Grundordnung rechtsfehlerhaft bejaht hat, so dass der BFH einen Verstoß gegen die Grundordnung nicht ausschließen kann.
- NV: Hat das FG einen Verstoß gegen die Grundordnung des Verfahrens verfahrensfehlerhaft bejaht, kommt ein Rügeverzicht in Bezug auf den Verfahrensfehler nicht in Betracht.
- NV: Auch Fehler des FG, die revisionsrechtlich dem materiellen Recht zuzurechnen sind, sind im Rahmen der Revisionszulassung ausnahmsweise zu beachten, wenn sie bei der Anwendung einer die Grundordnung des Verfahrens betreffenden Vorschrift vorgekommen sind und der BFH deshalb einen Verstoß gegen die Grundordnung des Verfahrens nicht sicher ausschließen kann.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Auf die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Finanzgerichts München vom 28.06.2019 - 1 K 342/19 aufgehoben. Die Sache wird an das Finanzgericht München zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG München, 28. Juni 2019, Az: 1 K 342/19, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGORevision
- § 295 ZPO
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