9. SenatNV

BFH, Beschluss vom 08.10.2012 – IX B 72/12

Nichtzulassungsbeschwerde

Aus dem Leitsatz

NV: Mit der Rüge, das FG habe die einschlägige Rechtsprechung nicht zutreffend auf den konkreten Einzelfall angewandt, wird ein Revisionzulassungsgrund nicht dargetan.

Leitsatz

NV: Mit der Rüge, das FG habe die einschlägige Rechtsprechung nicht zutreffend auf den konkreten Einzelfall angewandt, wird ein Revisionzulassungsgrund nicht dargetan.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Hessisches Finanzgericht, 14. März 2012, Az: 2 K 2998/10, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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