9. SenatNV

BFH, Beschluss vom 02.09.2016 – IX B 66/16

Pflicht zur Beiziehung von Akten, Verletzung der Sachaufklärungspflicht, Auslandszeugen
ECLI: DE:BFH:2016:B.020916.IXB66.16.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

1. NV: Auslandszeugen sind in der mündlichen Verhandlung vor dem FG zu stellen.

Leitsatz

  1. NV: Auslandszeugen sind in der mündlichen Verhandlung vor dem FG zu stellen.
  2. NV: Nach dem Amtsermittlungsgrundsatz hat das Gericht den Sachverhalt unter Ausschöpfung aller verfügbaren Beweismittel bis zur Grenze des Zumutbaren so vollständig wie möglich aufzuklären, soweit die Aufklärungsmaßnahmen durch den Inhalt der Akten, das Beteiligtenvorbringen oder sonstige Umstände veranlasst sind.
  3. NV: Die Art und Weise der Beweiserhebung und die Auswahl der Beweismittel stehen grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 12. Mai 2016 13 K 13306/14 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 12. Mai 2016, Az: 13 K 13306/14, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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