9. SenatNV

BFH, Beschluss vom 04.11.2019 – IX B 64/19

Nichtzulassungsbeschwerde: Grundsätzliche Bedeutung; Gehörsverletzung
ECLI: DE:BFH:2019:B.041119.IXB64.19.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

1. NV: Die --zu verneinende-- Rechtsfrage, ob größerer Erhaltungsaufwand i.S. des § 82b EStDV aus dem Jahr 2012 auch noch in den letzten beiden Jahren des Fünfjahreszeitraums (2015 und 2016) je zur Hälfte geltend gemacht werden kann, ist ebenso wie die --zu bejahende-- Rechtsfrage, ob bei erstmaliger Ausübung des Wahlrechts im Jahr 2015 ein "Zwangsabzug"…

Leitsatz

  1. NV: Die --zu verneinende-- Rechtsfrage, ob größerer Erhaltungsaufwand i.S. des § 82b EStDV aus dem Jahr 2012 auch noch in den letzten beiden Jahren des Fünfjahreszeitraums (2015 und 2016) je zur Hälfte geltend gemacht werden kann, ist ebenso wie die --zu bejahende-- Rechtsfrage, ob bei erstmaliger Ausübung des Wahlrechts im Jahr 2015 ein "Zwangsabzug" von einem Fünftel der Aufwendungen im Entstehungsjahr erfolgen darf, geklärt und daher nicht von grundsätzlicher Bedeutung.
  2. NV: Zur Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 96 Abs. 2 und § 119 Nr. 3 FGO) ist nicht erforderlich, dass das FG in seiner Entscheidung auf die schriftsätzlich geäußerten Erwägungen der Kläger im Einzelnen "argumentativ eingeht".

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 12.03.2019 - 12 K 1237/18 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Hessisches Finanzgericht, 12. März 2019, Az: 12 K 1237/18, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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