9. SenatNV

BFH, Beschluss vom 13.09.2013 – IX B 63/13

Ablehnung einer Terminsverlegung

Aus dem Leitsatz

NV: Eine geminderte seelische Belastbarkeit des fachkundig vertretenen Klägers zwingt das Gericht grundsätzlich nicht zur Terminsverlegung. Der Anspruch auf rechtliches Gehör eines Beteiligten kann durch seinen Prozessbevollmächtigten wahrgenommen werden.

Leitsatz

NV: Eine geminderte seelische Belastbarkeit des fachkundig vertretenen Klägers zwingt das Gericht grundsätzlich nicht zur Terminsverlegung. Der Anspruch auf rechtliches Gehör eines Beteiligten kann durch seinen Prozessbevollmächtigten wahrgenommen werden.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Düsseldorf, 11. März 2013, Az: 10 K 3280/10 E, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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