BFH, Beschluss vom 19.04.2017 – IX B 62/16
Aus dem Leitsatz
1. NV: Eine Verbindung gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 FGO ist nicht zweckmäßig, wenn eines der Verfahren bereits entscheidungsreif ist.
Leitsatz
- NV: Eine Verbindung gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 FGO ist nicht zweckmäßig, wenn eines der Verfahren bereits entscheidungsreif ist.
- NV: Hat der Beschwerdeführer die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde versäumt, führt die nachträgliche Verbindung mit einem anderen Verfahren, in dem er die Begründungsfrist nicht versäumt hat, nicht zur Heilung des Mangels.
- NV: Die Erklärung über die Zurücknahme des Rechtsmittels kann unter einer innerprozessualen Bedingung abgegeben werden. Sie wird wirksam, wenn die Bedingung eintritt.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, nachdem der Kläger die Beschwerde gegen das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 28. April 2016 1 K 187/15 zurückgenommen hat (§ 125 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung entsprechend). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen (§ 143 Abs. 1, § 136 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung).
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Hamburg, 28. April 2016, Az: 1 K 187/15, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
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