9. SenatNV

BFH, Beschluss vom 11.11.2019 – IX B 61/19

Nichtzulassungsbeschwerde: Verfahrensfehler (Ausschlussfrist nach § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO)
ECLI: DE:BFH:2019:B.111119.IXB61.19.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

NV: Die Fristsetzung nach § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO ist auch dann inhaltlich hinreichend bestimmt, wenn das Streitjahr (hier: Einkommensteuer 2015) aus dem Betreff des gerichtlichen Schreibens nicht hervorgeht, sich aber ohne Weiteres aus dem Inhalt des Schreibens ergibt .

Leitsatz

NV: Die Fristsetzung nach § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO ist auch dann inhaltlich hinreichend bestimmt, wenn das Streitjahr (hier: Einkommensteuer 2015) aus dem Betreff des gerichtlichen Schreibens nicht hervorgeht, sich aber ohne Weiteres aus dem Inhalt des Schreibens ergibt .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg, vom 17.04.2019 - 2 K 1206/18 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 17. April 2019, Az: 2 K 1206/18, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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