BFH, Beschluss vom 14.03.2023 – IX B 60/22
Aus dem Leitsatz
1. NV: Für die schlüssige Rüge einer Divergenz gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO sind die angeblichen Divergenzentscheidungen genau --mit Datum und Aktenzeichen oder Fundstelle-- zu bezeichnen sowie tragende, abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des FG einerseits und aus den behaupteten Divergenzentscheidungen andererseits gegenüberzustellen, um…
Leitsatz
- NV: Für die schlüssige Rüge einer Divergenz gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO sind die angeblichen Divergenzentscheidungen genau --mit Datum und Aktenzeichen oder Fundstelle-- zu bezeichnen sowie tragende, abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des FG einerseits und aus den behaupteten Divergenzentscheidungen andererseits gegenüberzustellen, um die Abweichung deutlich zu machen. Dies erfordert auch die Darlegung, dass es sich im Streitfall um einen gleichen oder vergleichbaren Sachverhalt handelt.
- NV: Die Rüge fehlerhafter Rechtsanwendung vermag die Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 FGO grundsätzlich nicht zu begründen.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 02.06.2022 - 11 K 133/22 wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG München, 2. Juni 2022, Az: 11 K 133/22, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
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