9. SenatNV

BFH, Beschluss vom 27.04.2022 – IX B 57/21

Grundsätzliche Bedeutung: Datenübertragungsfehler und § 173a AO
ECLI: DE:BFH:2022:B.270422.IXB57.21.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

NV: Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 173a AO sind nur Schreib- oder Rechenfehler bei der Erstellung einer Steuererklärung erfasst. Fehler oder Unvollständigkeiten im Rahmen der Datenübertragung an das FA --z.B. bei Abbruch der Internetverbindung oder Fehlern der genutzten Software-- werden von der Vorschrift nicht erfasst.

Leitsatz

NV: Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 173a AO sind nur Schreib- oder Rechenfehler bei der Erstellung einer Steuererklärung erfasst. Fehler oder Unvollständigkeiten im Rahmen der Datenübertragung an das FA --z.B. bei Abbruch der Internetverbindung oder Fehlern der genutzten Software-- werden von der Vorschrift nicht erfasst.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 30.06.2021 - 13 K 793/19 F wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Münster, 30. Juni 2021, Az: 13 K 793/19 F, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

Prüfungsrelevanz

Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.

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