BFH, Beschluss vom 27.04.2022 – IX B 57/21
Aus dem Leitsatz
NV: Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 173a AO sind nur Schreib- oder Rechenfehler bei der Erstellung einer Steuererklärung erfasst. Fehler oder Unvollständigkeiten im Rahmen der Datenübertragung an das FA --z.B. bei Abbruch der Internetverbindung oder Fehlern der genutzten Software-- werden von der Vorschrift nicht erfasst.
Leitsatz
NV: Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 173a AO sind nur Schreib- oder Rechenfehler bei der Erstellung einer Steuererklärung erfasst. Fehler oder Unvollständigkeiten im Rahmen der Datenübertragung an das FA --z.B. bei Abbruch der Internetverbindung oder Fehlern der genutzten Software-- werden von der Vorschrift nicht erfasst.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 30.06.2021 - 13 K 793/19 F wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Münster, 30. Juni 2021, Az: 13 K 793/19 F, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 173a AOSchreib- oder Rechenfehler bei Erstellung einer Steuererklärung
- § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGORevision
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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