BFH, Beschluss vom 09.11.2023 – IX B 56/23
Aus dem Leitsatz
1. NV: Der Anspruch auf die vorschriftsmäßige Besetzung des erkennenden Gerichts ist verletzt, wenn nicht alle zur Entscheidung berufenen Richter während der "Videokonferenz" für die lediglich "zugeschalteten" Beteiligten sichtbar sind (Anschluss an Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 30.06.2023 - V B 13/22, BFHE 280, 425).
Leitsatz
- NV: Der Anspruch auf die vorschriftsmäßige Besetzung des erkennenden Gerichts ist verletzt, wenn nicht alle zur Entscheidung berufenen Richter während der "Videokonferenz" für die lediglich "zugeschalteten" Beteiligten sichtbar sind (Anschluss an Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 30.06.2023 - V B 13/22, BFHE 280, 425).
- NV: Die gerichtsseitige Verantwortlichkeit für die Durchführung der Videoverhandlung betrifft nicht die technische Ausstattung der Beteiligten.
- NV: Die Beteiligten müssen selbst dafür sorgen, dass sie technisch in der Lage sind, der Verhandlung in Bild und Ton zu folgen und Verfahrenshandlungen vorzunehmen.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 29.06.2023 - 12 K 12110/22 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 29. Juni 2023, Az: 12 K 12110/22, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 91a FGO
- § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGORevision
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