9. SenatNV

BFH, Beschluss vom 15.04.2026 – IX B 53/25

Verletzung rechtlichen Gehörs und Verstoß gegen das Gesamtergebnis des Verfahrens bei Verweis auf Internetquellen
ECLI: DE:BFH:2026:B.150426.IXB53.25.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

1. NV: Das Finanzgericht (FG) verletzt seine Pflicht auf Gewährung rechtlichen Gehörs nach § 96 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO), wenn es in seiner Entscheidung Internetrecherchen zu Aktivitäten des Klägers auswertet, ohne hierauf hinzuweisen.

Leitsatz

  1. NV: Das Finanzgericht (FG) verletzt seine Pflicht auf Gewährung rechtlichen Gehörs nach § 96 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO), wenn es in seiner Entscheidung Internetrecherchen zu Aktivitäten des Klägers auswertet, ohne hierauf hinzuweisen.
  2. NV: Das FG verletzt die Pflicht, seine Entscheidung aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens zu gewinnen (§ 96 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 FGO), wenn es die im Urteil verwerteten Internetrecherchen nicht dauerhaft in den Akten sichert.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Auf die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 08.07.2025 - 6 K 6145/24 aufgehoben. Die Sache wird an das Finanzgericht Berlin-Brandenburg zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 8. Juli 2025, Az: 6 K 6145/24, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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