9. SenatNV

BFH, Beschluss vom 24.08.2011 – IX B 49/11

Offenbare Unrichtigkeit, Beschwerde gegen Berichtigungsbeschluss

Aus dem Leitsatz

1. NV: Eine offenbare Unrichtigkeit i.S.v. § 107 Abs. 1 FGO, dessen Berichtigungsgegenstand alle Bestandteile eines Urteils oder Beschlusses erfasst, kann auch in einer Auslassung (hier: fehlende Sachanträge im Urteilstatbestand) bestehen.

Leitsatz

  1. NV: Eine offenbare Unrichtigkeit i.S.v. § 107 Abs. 1 FGO, dessen Berichtigungsgegenstand alle Bestandteile eines Urteils oder Beschlusses erfasst, kann auch in einer Auslassung (hier: fehlende Sachanträge im Urteilstatbestand) bestehen.
  2. NV: Weichen die im Urteilstatbestand wiedergegebenen Anträge von den laut Sitzungsprotokoll gestellten Anträgen ab oder fehlen sie gänzlich im Tatbestand, sind die protokollierten Anträge maßgebend.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Hessisches Finanzgericht, 8. Februar 2011, Az: 1 K 2036/05, Beschluss

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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