9. SenatNV

BFH, Beschluss vom 23.10.2019 – IX B 47/19

Nichtzulassungsbeschwerde: Divergenz
ECLI: DE:BFH:2019:B.231019.IXB47.19.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

NV: Eine Divergenz zwischen dem angefochtenen FG-Urteil und den behaupteten Divergenzentscheidungen liegt nicht vor, wenn die angegriffene Entscheidung in ihren tragenden Rechtssätzen vollumfänglich den Grundsätzen der (BFH-)Rechtsprechung folgt .

Leitsatz

NV: Eine Divergenz zwischen dem angefochtenen FG-Urteil und den behaupteten Divergenzentscheidungen liegt nicht vor, wenn die angegriffene Entscheidung in ihren tragenden Rechtssätzen vollumfänglich den Grundsätzen der (BFH-)Rechtsprechung folgt .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 29.03.2019 - 4 K 253/17 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 29. März 2019, Az: 4 K 253/17, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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