9. SenatNV

BFH, Beschluss vom 23.10.2019 – IX B 42/19

Nichtzulassungsbeschwerde: Verfahrensfehler
ECLI: DE:BFH:2019:B.231019.IXB42.19.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

NV: Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 96 Abs. 2 FGO) ist nicht dadurch verletzt, dass sich das FG --ohne vorangegangenen ausdrücklichen Hinweis-- Feststellungen des Strafgerichts zu eigen macht, wenn die Beteiligten das strafgerichtliche Urteil ebenfalls umfassend in Bezug genommen haben .

Leitsatz

NV: Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 96 Abs. 2 FGO) ist nicht dadurch verletzt, dass sich das FG --ohne vorangegangenen ausdrücklichen Hinweis-- Feststellungen des Strafgerichts zu eigen macht, wenn die Beteiligten das strafgerichtliche Urteil ebenfalls umfassend in Bezug genommen haben .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 26.02.2019 - 8 K 105/16 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 26. Februar 2019, Az: 8 K 105/16, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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