9. SenatNV

BFH, Beschluss vom 08.08.2017 – IX B 42/17

Rüge fehlerhafter Rechtsanwendung - Fehlen der Gründe
ECLI: DE:BFH:2017:B.080817.IXB42.17.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

1. NV: Die bloße Rüge einer fehlerhaften Rechtsanwendung führt nicht zur Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung .

Leitsatz

  1. NV: Die bloße Rüge einer fehlerhaften Rechtsanwendung führt nicht zur Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung .
  2. NV: Ein Verstoß gegen § 119 Nr. 6 FGO liegt nur dann vor, wenn die Urteilsgründe ganz oder zum Teil fehlen oder wenn sie derart unverständlich sind, dass sie den Prozessbeteiligten keine Kenntnis darüber vermitteln auf welchen Feststellungen, Erkenntnissen und rechtlichen Überlegungen das Urteil beruht, d.h. wenn den Beteiligten die Möglichkeit entzogen ist, die Entscheidung auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg, vom 14. Februar 2017 11 K 2225/15 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 14. Februar 2017, Az: 11 K 2225/15, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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