9. SenatNV

BFH, Beschluss vom 19.05.2011 – IX B 40/11

Prüfungsfolge bei Indizienbeweisen

Aus dem Leitsatz

NV: Man kann nicht einerseits einen Gesamtplan als unter Beweis gestellte Tatsache zugunsten der Klägerin unterstellen, andererseits aber als Indiz gegen dessen tatsächlichen Durchführung berücksichtigen, dass ein vom schriftlich Vereinbarten abweichender Vertragsinhalt nicht festgestellt werden kann. Will das FG ein derartiges Beweisanzeichen als für seine…

Leitsatz

NV: Man kann nicht einerseits einen Gesamtplan als unter Beweis gestellte Tatsache zugunsten der Klägerin unterstellen, andererseits aber als Indiz gegen dessen tatsächlichen Durchführung berücksichtigen, dass ein vom schriftlich Vereinbarten abweichender Vertragsinhalt nicht festgestellt werden kann. Will das FG ein derartiges Beweisanzeichen als für seine Entscheidung ergiebig verwerten, muss es tatsächlich vorliegen .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Köln, 3. November 2010, Az: 3 K 3695/07, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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