9. SenatNV
BFH, Beschluss vom 21.08.2014 – IX B 39/14
Nichtzulassungsbeschwerde; Ablehnung eines Antrags auf Terminverlegung - Angriffe gegen die materiell-rechtliche Richtigkeit
Aus dem Leitsatz
1. NV: Angriffe gegen die materiell-rechtliche Richtigkeit der Auslegung von Erklärungen im Veranlagungs- bzw. Einspruchsverfahren seitens des FG betreffen die finanzgerichtliche Tatsachenwürdigung und können die Revisionszulassung grundsätzlich nicht rechtfertigen.
Leitsatz
- NV: Angriffe gegen die materiell-rechtliche Richtigkeit der Auslegung von Erklärungen im Veranlagungs- bzw. Einspruchsverfahren seitens des FG betreffen die finanzgerichtliche Tatsachenwürdigung und können die Revisionszulassung grundsätzlich nicht rechtfertigen.
- NV: Ob im Einzelfall eine Terminverlegung gerechtfertigt ist, hat das FG anhand sämtlicher ihm bekannter Umstände zu beurteilen. Dabei kann es auch das Verhalten während des Verfahrens und in Erfüllung bzw. Nichterfüllung von Mitwirkungsplichten oder andere Umstände berücksichtigen, die auf das Bestehen einer Prozessverschleppungsabsicht schließen lassen.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Finanzgericht Rheinland-Pfalz, 28. Januar 2014, Az: 3 K 1273/11, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- Art. 103 Abs. 1 GG
- § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGORevision
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