9. SenatNV

BFH, Beschluss vom 15.07.2015 – IX B 38/15

Sachaufklärungspflicht im finanzgerichtlichen Verfahren - Berücksichtigung von Beweisanträgen

Aus dem Leitsatz

NV: Kommt es aus Sicht des Finanzgerichts nur auf die Tatsachengrundlage zum Zeitpunkt der zu überprüfenden Ermessensentscheidung an, sind weitere Beweisanträge im finanzgerichtlichen Verfahren für das FG nicht entscheidungserheblich und eine weitere Sachaufklärung somit nicht zwingend .

Leitsatz

NV: Kommt es aus Sicht des Finanzgerichts nur auf die Tatsachengrundlage zum Zeitpunkt der zu überprüfenden Ermessensentscheidung an, sind weitere Beweisanträge im finanzgerichtlichen Verfahren für das FG nicht entscheidungserheblich und eine weitere Sachaufklärung somit nicht zwingend .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 11. Februar 2015 3 K 57/14 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 11. Februar 2015, Az: 3 K 57/14, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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