9. SenatNV

BFH, Beschluss vom 07.01.2026 – IX B 36/25

Nichtzulassungsbeschwerde: Grundsätzliche Bedeutung; Verfahrensfehler
ECLI: DE:BFH:2026:B.070126.IXB36.25.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

1. NV: Es ist in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs geklärt und damit nicht von grundsätzlicher Bedeutung, dass eine (finanzgerichtliche) Klage auf Schadenersatz nach Art. 82 der Datenschutz-Grundverordnung unzulässig ist, wenn es an einer vorherigen Ablehnung des Anspruchs seitens der Finanzbehörde und damit an einer für die Klageerhebung notwendigen…

Leitsatz

  1. NV: Es ist in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs geklärt und damit nicht von grundsätzlicher Bedeutung, dass eine (finanzgerichtliche) Klage auf Schadenersatz nach Art. 82 der Datenschutz-Grundverordnung unzulässig ist, wenn es an einer vorherigen Ablehnung des Anspruchs seitens der Finanzbehörde und damit an einer für die Klageerhebung notwendigen Beschwer fehlt.
  2. NV: Hat ein fachkundig durch einen Rechtsanwalt vertretener Prozessbeteiligter ausweislich des Sitzungsprotokolls in der mündlichen Verhandlung Beweisanträge nicht gestellt, hat er zu erkennen gegeben, dass es aus seiner Sicht einer Beweisaufnahme nicht bedurfte.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 13.02.2025 - 11 K 387/23 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Hessisches Finanzgericht, 13. Februar 2025, Az: 11 K 387/23, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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