9. SenatNV

BFH, Beschluss vom 10.07.2015 – IX B 34/15

Anforderung an die Darlegung einer Divergenz

Aus dem Leitsatz

NV: Eine Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. FGO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung kommt nicht in Betracht, wenn die angefochtene Entscheidung des FG im Hinblick auf die angeführten Divergenzentscheidungen in den entscheidungserheblichen Punkten zu einem abweichenden Sachverhalt und zu einer abweichenden Rechtsfrage…

Leitsatz

NV: Eine Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. FGO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung kommt nicht in Betracht, wenn die angefochtene Entscheidung des FG im Hinblick auf die angeführten Divergenzentscheidungen in den entscheidungserheblichen Punkten zu einem abweichenden Sachverhalt und zu einer abweichenden Rechtsfrage ergangen war .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 18. Februar 2015 3 K 195/14 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 18. Februar 2015, Az: 3 K 195/14, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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