9. SenatNV

BFH, Beschluss vom 17.06.2010 – IX B 32/10

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Aus dem Leitsatz

1. NV: Innerhalb der Frist des § 56 Abs. 2 Satz 1 FGO müssen die für eine Wiedereinsetzung wesentlichen Tatsachen schlüssig vorgetragen werden. Lediglich die Glaubhaftmachung der innerhalb der Frist vorgetragenen Gründe kann noch "im Verfahren über den Antrag" erfolgen.

Leitsatz

  1. NV: Innerhalb der Frist des § 56 Abs. 2 Satz 1 FGO müssen die für eine Wiedereinsetzung wesentlichen Tatsachen schlüssig vorgetragen werden. Lediglich die Glaubhaftmachung der innerhalb der Frist vorgetragenen Gründe kann noch "im Verfahren über den Antrag" erfolgen.
  2. NV: Das FG ist nicht verpflichtet, von sich aus zu ermitteln, ob Gründe gegeben sind, die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen können.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 9. Dezember 2009, Az: 2 K 2122/09, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

Prüfungsrelevanz

Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.

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