9. SenatNV

BFH, Beschluss vom 10.07.2013 – IX B 31/13

Nichtzulassungsbeschwerde, Divergenz, grundsätzliche Bedeutung, Überraschungsentscheidung

Aus dem Leitsatz

1. NV: Angriffe gegen die materiell-rechtliche Richtigkeit der finanzgerichtlichen Entscheidung können keine Revisionszulassung unter dem Gesichtspunkt einer Divergenz oder grundsätzlicher Bedeutung rechtfertigen.

Leitsatz

  1. NV: Angriffe gegen die materiell-rechtliche Richtigkeit der finanzgerichtlichen Entscheidung können keine Revisionszulassung unter dem Gesichtspunkt einer Divergenz oder grundsätzlicher Bedeutung rechtfertigen.
  2. NV: Eine Überraschungsentscheidung und damit Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt vor, wenn das FG sein Urteil auf einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt stützt und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielzahl vertretbarer Rechtsauffassungen nach dem bisherigen Verfahrensverlauf nicht rechnen musste.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, 16. Januar 2013, Az: 2 K 50/12, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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