9. SenatNV

BFH, Beschluss vom 31.05.2022 – IX B 3/22

Keine grundsätzliche Bedeutung wegen fehlender Entscheidung des BFH
ECLI: DE:BFH:2022:B.310522.IXB3.22.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

NV: Allein der Umstand, dass zu einer Rechtsfrage noch keine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vorliegt, rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss vom 23.03.2021 - XI B 69/20, m.w.N.).

Leitsatz

NV: Allein der Umstand, dass zu einer Rechtsfrage noch keine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vorliegt, rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss vom 23.03.2021 - XI B 69/20, m.w.N.).

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Beschwerde des Beklagten wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 08.12.2021 - 5 K 1221/21 wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht Rheinland-Pfalz, 8. Dezember 2021, Az: 5 K 1221/21, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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