9. SenatNV

BFH, Beschluss vom 13.07.2012 – IX B 3/12

NZB: Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen; grundsätzliche Bedeutung; Divergenz; Verfahrensfehler: Sachaufklärungsrüge; Unterlassen eines Hinweises; Überraschungsentscheidung

Aus dem Leitsatz

1. NV: Mit dem Hinweis, ein künftiges Revisionsverfahren solle genutzt werden, um Unstimmigkeiten in der Rechtsprechung klarzustellen, wird die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht dargelegt.

Leitsatz

  1. NV: Mit dem Hinweis, ein künftiges Revisionsverfahren solle genutzt werden, um Unstimmigkeiten in der Rechtsprechung klarzustellen, wird die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht dargelegt.
  2. NV: Die Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung wird weder durch das Aufzeigen einer Divergenz in der Würdigung von Tatsachen noch einer (vorgeblich) fehlerhaften Umsetzung von Rechtsprechungsgrundsätzen auf die Besonderheiten des Einzelfalls noch eines bloßen Subsumtionsfehler des FG hinreichend dargelegt.
  3. NV: Eine Überraschungsentscheidung liegt nur vor, wenn das Gericht seine Entscheidung auf einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt stützt und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielzahl vertretbarer Rechtsauffassungen nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht rechnen musste. Der Anspruch auf rechtliches Gehör und die richterliche Hinweispflicht verlangen jedoch nicht, dass das Gericht die maßgeblichen Rechtsfragen mit den Beteiligten umfassend erörtert.
  4. NV: Bei einer Sachaufklärungsrüge kommt es auf den --möglicherweise auf einer anderen Tatsachenwürdigung und Beweiswürdigung basierenden-- maßgebenden materiell-rechtlichen Standpunkt des FG an.
  5. NV: Bei einem Klageverfahren steuerlich beratenen und durch einen fachkundigen und sachkundigen Prozessbevollmächtigen vertretenen Beteiligten stellt das Unterlassen eines (nach ihrer Ansicht notwendigen) Hinweises gemäß § 76 Abs. 2 FGO regelmäßig keinen Verfahrensmangel dar.
  6. NV: Das Nichterheben eines angebotenen Zeugenbeweises begründet keinen Verfahrensfehler, wenn die Beweisaufnahme unterblieben ist, weil das Gericht die in Frage stehenden Tatsachen als wahr unterstellt hat.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Düsseldorf, 15. November 2011, Az: 9 K 3209/10 F, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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