9. SenatNV

BFH, Beschluss vom 11.06.2010 – IX B 27/10

"Divergenz" bei der Beurteilung von Tatsachen - Fehlen von Entscheidungsgründen

Aus dem Leitsatz

1. NV: Gelangt das im Einzelfall bei der Beurteilung von Tatsachen zu einer von der Auffassung des Steuerpflichtigen abweichenden Schlussfolgerung, liegt darin keine Abweichung in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage.

Leitsatz

  1. NV: Gelangt das im Einzelfall bei der Beurteilung von Tatsachen zu einer von der Auffassung des Steuerpflichtigen abweichenden Schlussfolgerung, liegt darin keine Abweichung in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage.
  2. NV: Ein Fehlen von Entscheidungsgründen i.S. des § 119 Nr. 6 FGO liegt nur vor, wenn den Beteiligten die Möglichkeit entzogen ist, die getroffene Entscheidung auf ihre Richtigkeit zu überprüfen.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Bremen, 13. August 2009, Az: 4 K 55/07 (2), Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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