9. SenatNV

BFH, Beschluss vom 10.07.2013 – IX B 25/13

Rüge der Rechtsbeugung und des unfairen Verfahrens; fehlerhafte Beweiswürdigung

Aus dem Leitsatz

1. NV: Wird Rechtsbeugung gerügt, ist die Restitutionsklage vor dem FG der statthafte Rechtsbehelf.

Leitsatz

  1. NV: Wird Rechtsbeugung gerügt, ist die Restitutionsklage vor dem FG der statthafte Rechtsbehelf.
  2. NV: Das Recht des Klägers auf ein faires Verfahren (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art 20 Abs. 3 GG) wird nicht durch eine --im Übrigen dem materiellen Recht zuzuordnende-- (vermeintlich) fehlerhafte Tatsachen- und Beweiswürdigung seitens des FG verletzt.
  3. NV: Mit der Rüge der unzutreffenden Tatsachen- und Beweiswürdigung und darauf basierenden fehlerhaften Rechtsanwendung, also materiell-rechtlicher Fehler des FG-Urteils, kann die Zulassung der Revision --jenseits des § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. FGO-- nicht erreicht werden.
  4. NV: Die besonderen Umstände offensichtlicher (materieller oder formeller) Fehler des FG von erheblichem Gewicht im Sinne einer objektiv willkürlichen oder greifbar gesetzwidrigen Entscheidung sind in der Beschwerdebegründung substantiiert darzulegen.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 14. Dezember 2012, Az: 3 K 207/10, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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