9. SenatNV
BFH, Beschluss vom 11.06.2010 – IX B 231/09
Voraussetzungen einer Nichtzulassungsbeschwerde - Betriebsaufspaltung - Sachaufklärungspflicht - rechtliches Gehör
Aus dem Leitsatz
1. NV: An der für die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache erforderlichen Klärungsbedürftigkeit fehlt es, wenn die Rechtsfragen anhand der gesetzlichen Grundlagen und der bereits vorliegenden Rechtsprechung beantwortet werden können und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung der Rechtsfragen…
Leitsatz
- NV: An der für die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache erforderlichen Klärungsbedürftigkeit fehlt es, wenn die Rechtsfragen anhand der gesetzlichen Grundlagen und der bereits vorliegenden Rechtsprechung beantwortet werden können und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung der Rechtsfragen durch den BFH geboten erscheinen lassen.
- NV: Die Voraussetzungen der personellen Verflechtung einer Betriebsaufspaltung sind anhand der tatsächlichen Verhältnisse im Einzelfall festzustellen.
- NV: Die schlüssige Rüge der Verletzung der Sachaufklärungspflicht setzt u.a. voraus, dass vorgetragen wird, welche Tatsachen hätten aufgeklärt werden und welche Beweise hätten erhoben werden müssen, aus welchen Gründen sich dem FG die Beweiserhebung auch ohne Antrag hätte aufdrängen müssen und welche rechtserheblichen Tatsachen sich hierbei voraussichtlich ergeben hätten. 4.NV: Eine Verletzung der Gewährung rechtlichen Gehörs ist nicht gegeben, wenn das FG den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung hinreichend Gelegenheit gibt, zur rechtlichen Problematik des Streitfalles Stellung zu nehmen. Zur Wahrung rechtlichen Gehörs gehört es nicht, dass sich das FG der Rechtsansicht des Rechtssuchenden anschließen müsste.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG München, 24. November 2009, Az: 12 K 1094/09, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGORevision
- § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGORevision
- § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGORevision
- Art. 103 Abs. 1 GG
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