9. SenatNV

BFH, Beschluss vom 13.04.2017 – IX B 22/17

Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung; Verletzung der Sachaufklärungspflicht
ECLI: DE:BFH:2017:B.130417.IXB22.17.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

1. NV: Betrifft die im Rahmen einer Rüge wegen Divergenz angeführte Entscheidung einen anderen Sachverhalt, kommt eine Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht in Betracht.

Leitsatz

  1. NV: Betrifft die im Rahmen einer Rüge wegen Divergenz angeführte Entscheidung einen anderen Sachverhalt, kommt eine Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht in Betracht.
  2. NV: Wird die Verletzung der Sachaufklärungspflicht nach § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO gerügt, muss dargelegt werden, weshalb sich auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des FG eine weitere Aufklärung des Sachverhalts hätte aufdrängen müssen.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 14. Dezember 2016 9 K 158/15 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 14. Dezember 2016, Az: 9 K 158/15, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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