9. SenatNV

BFH, Beschluss vom 02.06.2010 – IX B 217/09

Nichtzulassungsbeschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit

Aus dem Leitsatz

NV: Wendet sich der Beschwerdeführer lediglich gegen die materiell-rechtliche Richtigkeit der finanzgerichtlichen Entscheidung, so kann dies die Revisionszulassung nicht rechtfertigen.

Leitsatz

NV: Wendet sich der Beschwerdeführer lediglich gegen die materiell-rechtliche Richtigkeit der finanzgerichtlichen Entscheidung, so kann dies die Revisionszulassung nicht rechtfertigen.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Köln, 28. Oktober 2009, Az: 5 K 4277/05, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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