9. SenatNV

BFH, Beschluss vom 11.05.2010 – IX B 209/09

Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf Urteilsberichtigung - Rechtsschutzbedürfnis - Kostenfreiheit

Aus dem Leitsatz

1. NV: Gegen die Ablehnung eines Antrags auf Urteilsberichtigung ist grundsätzlich die Beschwerde gegeben.

Leitsatz

  1. NV: Gegen die Ablehnung eines Antrags auf Urteilsberichtigung ist grundsätzlich die Beschwerde gegeben.
  2. NV: Einer solchen Beschwerde fehlt jedenfalls dann nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, wenn das Urteil des Finanzgerichts, dessen Berichtigung begehrt wird, erst nach Erschöpfung des Rechtsweges unanfechtbar geworden ist.
  3. NV: Nur das Berichtigungsverfahren nach § 107 FGO, nicht aber das Beschwerdeverfahren gegen den Berichtigungsbeschluss des FG ist kostenfrei.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Hessisches Finanzgericht, 4. November 2009, Az: 13 K 3237/07, Beschluss

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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