9. SenatNV

BFH, Beschluss vom 10.06.2010 – IX B 202/09

Keine fehlende Urteilsbegründung bei Übergehen vom FG nicht bedachter Gründe - Beweiswürdigung - Keine Revisionszulassung wegen Einwänden gegen die materiell-rechtliche Richtigkeit einer Schätzung

Aus dem Leitsatz

1. NV: Ein Mangel i.S.v. § 119 Nr. 6 FGO liegt insbesondere dann nicht vor, wenn im Urteil Gründe übergangen werden, die das FG tatsächlich nicht bedacht hat .

Leitsatz

  1. NV: Ein Mangel i.S.v. § 119 Nr. 6 FGO liegt insbesondere dann nicht vor, wenn im Urteil Gründe übergangen werden, die das FG tatsächlich nicht bedacht hat .
  2. NV: § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO gebietet nicht, alle im Einzelfall gegebenen Umstände im Urteil zu erörtern .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG München, 1. Oktober 2009, Az: 11 K 175/09, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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