9. SenatNV

BFH, Beschluss vom 10.05.2010 – IX B 201/09

Darlegung eines Zulassungsgrundes - Ablehnung eines Antrags auf Terminsänderung

Aus dem Leitsatz

1. NV: Mit gegen die Rechtsauffassung des FG gerichteten Angriffen kann die Zulassung der Revision nicht erreicht werden .

Leitsatz

  1. NV: Mit gegen die Rechtsauffassung des FG gerichteten Angriffen kann die Zulassung der Revision nicht erreicht werden .
  2. NV: Wird ein Verlegungsantrag am Tag vor der mündlichen Verhandlung gestellt und mit einer "akuten Erkrankung" begründet, obliegt es dem Beteiligten, die Gründe für seine Verhinderung so darzulegen und zu untermauern, dass das Gericht die Frage, ob der Beteiligte verhandlungsunfähig und reiseunfähig ist oder nicht, selbst beurteilen kann .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Köln, 3. September 2009, Az: 10 K 1412/06, Urteil; nachgehend BVerfG, 13. Oktober 2010, Az: 2 BvR 1452/10, Kammerbeschluss ohne Begründung

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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