9. SenatNV
BFH, Beschluss vom 10.05.2010 – IX B 201/09
Darlegung eines Zulassungsgrundes - Ablehnung eines Antrags auf Terminsänderung
Aus dem Leitsatz
1. NV: Mit gegen die Rechtsauffassung des FG gerichteten Angriffen kann die Zulassung der Revision nicht erreicht werden .
Leitsatz
- NV: Mit gegen die Rechtsauffassung des FG gerichteten Angriffen kann die Zulassung der Revision nicht erreicht werden .
- NV: Wird ein Verlegungsantrag am Tag vor der mündlichen Verhandlung gestellt und mit einer "akuten Erkrankung" begründet, obliegt es dem Beteiligten, die Gründe für seine Verhinderung so darzulegen und zu untermauern, dass das Gericht die Frage, ob der Beteiligte verhandlungsunfähig und reiseunfähig ist oder nicht, selbst beurteilen kann .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Köln, 3. September 2009, Az: 10 K 1412/06, Urteil; nachgehend BVerfG, 13. Oktober 2010, Az: 2 BvR 1452/10, Kammerbeschluss ohne Begründung
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGORevision
- § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGORevision
- § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGORevision
- § 227 ZPO
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