9. SenatNV

BFH, Beschluss vom 23.10.2019 – IX B 20/19

Nichtzulassungsbeschwerde: Divergenz, Verfahrensmangel
ECLI: DE:BFH:2019:B.231019.IXB20.19.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

1. NV: Eine Abweichung von der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum sog. Verböserungshinweis (§ 367 Abs. 2 Satz 2 AO) liegt nicht vor, wenn das FG eine Verböserung deshalb ablehnt, weil der angefochtene Verwaltungsakt durch die Einspruchsentscheidung nicht zum Nachteil des Steuerpflichtigen geändert wird .

Leitsatz

  1. NV: Eine Abweichung von der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum sog. Verböserungshinweis (§ 367 Abs. 2 Satz 2 AO) liegt nicht vor, wenn das FG eine Verböserung deshalb ablehnt, weil der angefochtene Verwaltungsakt durch die Einspruchsentscheidung nicht zum Nachteil des Steuerpflichtigen geändert wird .
  2. NV: Das FG hat seine Pflicht zur vollständigen Berücksichtigung des Streitstoffs (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO) nicht verletzt, wenn es den aus dem Akteninhalt folgenden Sachverhalt würdigt, aber zu einer anderen rechtlichen Schlussfolgerung kommt als die Kläger .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 24.01.2019 - 1 K 2201/16 E wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Münster, 24. Januar 2019, Az: 1 K 2201/16 E, Urteil

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