9. SenatNV

BFH, Beschluss vom 12.05.2016 – IX B 2/16

Verfahrensrüge und unterlassene Einholung eines Sachverständigengutachten und eines Augenscheins

Aus dem Leitsatz

NV: Ein Beweisantrag zwecks Einholung eines Sachverständigengutachtens oder eines Augenscheins braucht nicht berücksichtigt werden, wenn die unter Beweis gestellten Tatsachen nicht entscheidungserheblich sind .

Leitsatz

NV: Ein Beweisantrag zwecks Einholung eines Sachverständigengutachtens oder eines Augenscheins braucht nicht berücksichtigt werden, wenn die unter Beweis gestellten Tatsachen nicht entscheidungserheblich sind .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Thüringer Finanzgerichts vom 27. Oktober 2015 2 K 504/12 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Thüringer Finanzgericht, 27. Oktober 2015, Az: 2 K 504/12, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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