9. SenatNV

BFH, Beschluss vom 13.04.2012 – IX B 189/11

Zur Anwendung von § 174 Abs. 2 AO

Aus dem Leitsatz

NV: Eine Änderung gemäß § 174 Abs. 2 AO ist nur möglich, wenn der Steuerpflichtige selbst (allein oder überwiegend) die fehlerhafte Berücksichtigung verursacht hat und aus diesem Grund nicht auf die Bestandskraft des Steuerbescheides vertrauen kann. Im Rahmen dieser Prüfung ist auch der Beitrag der Finanzbehörde, der zur doppelten Berücksichtigung eines…

Leitsatz

NV: Eine Änderung gemäß § 174 Abs. 2 AO ist nur möglich, wenn der Steuerpflichtige selbst (allein oder überwiegend) die fehlerhafte Berücksichtigung verursacht hat und aus diesem Grund nicht auf die Bestandskraft des Steuerbescheides vertrauen kann. Im Rahmen dieser Prüfung ist auch der Beitrag der Finanzbehörde, der zur doppelten Berücksichtigung eines bestimmten Sachverhalts geführt hat, zu würdigen .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 30. Juni 2011, Az: 1 K 28/09, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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