9. SenatNV

BFH, Beschluss vom 16.03.2012 – IX B 180/11

Pflegeleistungen als Entgelt bei vorweggenommener Erbfolge - Darlegungsanforderungen bei Divergenz

Aus dem Leitsatz

1. NV: Bei privaten Versorgungsleistungen (Pflegeleistungen gegenüber dem potentiellen Erblasser) im Zusammenhang mit Übertragung im Wege vorweggenommener Erbfolge handelt es sich um vorbehaltene Erträge und damit nicht um Anschaffungskosten des erhaltenen Objekts .

Leitsatz

  1. NV: Bei privaten Versorgungsleistungen (Pflegeleistungen gegenüber dem potentiellen Erblasser) im Zusammenhang mit Übertragung im Wege vorweggenommener Erbfolge handelt es sich um vorbehaltene Erträge und damit nicht um Anschaffungskosten des erhaltenen Objekts .
  2. NV: Die Darlegung der Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung in Gestalt der Divergenz erfordert die erkennbar machende Gegenüberstellung tragender Erwägungen des angefochtenen FG-Urteils und (vermeintlicher) Divergenzentscheidungen .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Köln, 27. Oktober 2011, Az: 14 K 1612/10, Urteil; nachgehend BVerfG, 9. August 2012, Az: 1 BvR 1304/12, Kammerbeschluss ohne Begründung

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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