9. SenatNV

BFH, Beschluss vom 13.04.2011 – IX B 180/10

Verfahrensmangel wegen Nichtberücksichtigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens - Verfahrensrechtliche Folgen und Bindungswirkung eines FG-Urteils

Aus dem Leitsatz

1. NV: Das FG hat bei seiner Überzeugungsbildung das Gesamtergebnis des Verfahrens, insbesondere den Inhalt der vorgelegten Akten und das Vorbringen der Prozessbeteiligten vollständig und einwandfrei zu berücksichtigen .

Leitsatz

  1. NV: Das FG hat bei seiner Überzeugungsbildung das Gesamtergebnis des Verfahrens, insbesondere den Inhalt der vorgelegten Akten und das Vorbringen der Prozessbeteiligten vollständig und einwandfrei zu berücksichtigen .
  2. NV: Hat das FG nach Verkündung seines Urteils erkannt, dass es bei Anwendung der einschlägigen Vorschriften einen Kaufvertrag nicht zutreffend berücksichtigt hat, kann es den erkannten Fehler nicht mehr selbst korrigieren. Denn mit seiner Verkündung wird das FG-Urteil wirksam und löst insbesondere die in § 318 ZPO i.V.m. § 155 FGO bestimmte Bindungswirkung aus .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Sächsisches Finanzgericht, 18. August 2010, Az: 8 K 781/08 (Ez), Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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