9. SenatNV

BFH, Beschluss vom 05.04.2017 – IX B 18/17

Nichtzulassungsbeschwerde, Rüge der Verletzung von § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO, Verstoß gegen Denkgesetze
ECLI: DE:BFH:2017:B.050417.IXB18.17.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

1. NV: Für eine schlüssige Darlegung der Verletzung von § 96 Abs. 1 FGO genügen eine abweichende Darlegung des Sachverhalts und eine von der Auffassung des FG abweichende Würdigung von Tatsachen, Akteninhalten und Zeugenaussagen nicht.

Leitsatz

  1. NV: Für eine schlüssige Darlegung der Verletzung von § 96 Abs. 1 FGO genügen eine abweichende Darlegung des Sachverhalts und eine von der Auffassung des FG abweichende Würdigung von Tatsachen, Akteninhalten und Zeugenaussagen nicht.
  2. NV: Ein Verstoß gegen Denkgesetze ist dem materiellen Recht zuzurechnen und deshalb der Prüfung im Rahmen einer nur auf Verfahrensmängel gestützten Nichtzulassungsbeschwerde entzogen.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts München, Außensenate Augsburg, vom 14. Dezember 2016 15 K 3240/15 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG München, 14. Dezember 2016, Az: 15 K 3240/15, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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