BFH, Beschluss vom 05.04.2017 – IX B 18/17
Aus dem Leitsatz
1. NV: Für eine schlüssige Darlegung der Verletzung von § 96 Abs. 1 FGO genügen eine abweichende Darlegung des Sachverhalts und eine von der Auffassung des FG abweichende Würdigung von Tatsachen, Akteninhalten und Zeugenaussagen nicht.
Leitsatz
- NV: Für eine schlüssige Darlegung der Verletzung von § 96 Abs. 1 FGO genügen eine abweichende Darlegung des Sachverhalts und eine von der Auffassung des FG abweichende Würdigung von Tatsachen, Akteninhalten und Zeugenaussagen nicht.
- NV: Ein Verstoß gegen Denkgesetze ist dem materiellen Recht zuzurechnen und deshalb der Prüfung im Rahmen einer nur auf Verfahrensmängel gestützten Nichtzulassungsbeschwerde entzogen.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts München, Außensenate Augsburg, vom 14. Dezember 2016 15 K 3240/15 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG München, 14. Dezember 2016, Az: 15 K 3240/15, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
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