9. SenatNV

BFH, Beschluss vom 10.07.2012 – IX B 179/11

Ausreichende Gewähr rechtlichen Gehörs mit Durchführung einer mündlichen Verhandlung

Aus dem Leitsatz

NV: Der Kläger genügt seiner ihm bei Wahrung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör obliegenden besonderen Prozessverantwortung nicht, wenn er trotz rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Ladung nicht zur mündlichen Verhandlung erscheint.

Leitsatz

NV: Der Kläger genügt seiner ihm bei Wahrung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör obliegenden besonderen Prozessverantwortung nicht, wenn er trotz rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Ladung nicht zur mündlichen Verhandlung erscheint.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 18. Oktober 2011, Az: 8 K 310/09, Urteil; vorgehend BFH, 23. September 2009, Az: IX B 52/09, Beschluss; vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 3. Februar 2009, Az: 8 K 251/08, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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