9. SenatNV

BFH, Beschluss vom 15.02.2013 – IX B 178/12

Versagung rechtlichen Gehörs durch Ablehnung eines Antrags auf Terminsverlegung - Wahrnehmung der Rechte des Beteiligten durch prozessbevollmächtigten und in selber Kanzlei tätigen Ehegatten

Aus dem Leitsatz

NV: Einem Verfahrensbeteiligten wird rechtliches Gehör versagt, wenn das Gericht mündlich verhandelt und in der Sache entscheidet, obwohl er einen Antrag auf Terminsverlegung gestellt und dafür erhebliche Gründe (z.B. die Erkrankung seiner Prozessbevollmächtigten) geltend gemacht hat. Ihm steht es auch dann frei, seine Rechte (einschließlich des Anspruchs…

Leitsatz

NV: Einem Verfahrensbeteiligten wird rechtliches Gehör versagt, wenn das Gericht mündlich verhandelt und in der Sache entscheidet, obwohl er einen Antrag auf Terminsverlegung gestellt und dafür erhebliche Gründe (z.B. die Erkrankung seiner Prozessbevollmächtigten) geltend gemacht hat. Ihm steht es auch dann frei, seine Rechte (einschließlich des Anspruchs auf rechtliches Gehör) durch seine Prozessbevollmächtigte wahrnehmen zu lassen, wenn diese mit ihm verheiratet ist und beide Ehegatten in einer Kanzlei tätig sind .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Nürnberg, 11. Oktober 2012, Az: 6 K 680/11, Urteil; nachgehend FG Nürnberg, 26. September 2013, Az: 6 K 325/13, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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