9. SenatNV
BFH, Beschluss vom 24.07.2012 – IX B 173/11
NZB: Fremdvergleich, Vertragsauslegung, Rechtsanwendungsfehler; Gesamtergebnis des Verfahrens
Aus dem Leitsatz
1. NV: Ist für die anhand des Fremdvergleichs vorzunehmende Beurteilung die Gesamtheit der objektiven Gegebenheiten maßgebend, so ist auf die --regelmäßig nicht klärungsbedürftigen und damit nicht grundsätzlich bedeutsamen-- Umstände des Einzelfalles abzuheben.
Leitsatz
- NV: Ist für die anhand des Fremdvergleichs vorzunehmende Beurteilung die Gesamtheit der objektiven Gegebenheiten maßgebend, so ist auf die --regelmäßig nicht klärungsbedürftigen und damit nicht grundsätzlich bedeutsamen-- Umstände des Einzelfalles abzuheben.
- NV: Zur Durchführung des Fremdvergleichs ist zunächst der Inhalt des zu beurteilenden Vertrages festzustellen. Dazu bedarf es der Vertragsauslegung, bei der bedeutsame, ggf. auch außerhalb des Vertrages liegende Begleitumstände heranzuziehen sind.
- NV: Die unzutreffende Würdigung von Tatsachen, die fehlerhafte Umsetzung von Rechtsprechungsgrundsätzen auf die Besonderheiten des Einzelfalles oder bloße Subsumtionsfehler des FG sind keine offensichtlichen Rechtsanwendungsfehler von erheblichem Gewicht, sondern lediglich materiell-rechtliche Fehler, die eine Zulassung der Revision nicht rechtfertigen.
- NV: § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO gebietet nicht, alle im Einzelfall gegebenen Umstände im Urteil zu erörtern oder etwa die Rechtsansicht eines der Beteiligten zu übernehmen.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Köln, 19. Oktober 2011, Az: 4 K 96/08, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
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