9. SenatNV

BFH, Beschluss vom 03.08.2020 – IX B 16/20

Verfahrensmangel: Überraschungsentscheidung, Unterlassen einer einfachen Beiladung
ECLI: DE:BFH:2020:B.030820.IXB16.20.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

1. NV: Das FG ist nicht verpflichtet, den Beteiligten die einzelnen für seine Entscheidung maßgeblichen Gesichtspunkte im Voraus anzudeuten. Ebenso wenig muss es einen Hinweis auf seine Rechtsauffassung geben.

Leitsatz

  1. NV: Das FG ist nicht verpflichtet, den Beteiligten die einzelnen für seine Entscheidung maßgeblichen Gesichtspunkte im Voraus anzudeuten. Ebenso wenig muss es einen Hinweis auf seine Rechtsauffassung geben.
  2. NV: Das Unterlassen der einfachen Beiladung vermag keinen Verfahrensfehler zu begründen.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg vom 06.11.2019 - 3 K 2414/18 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 6. November 2019, Az: 3 K 2414/18, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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