9. SenatNV

BFH, Beschluss vom 19.05.2010 – IX B 16/10

Nichtzulassungsbeschwerde - Rechtliches Gehör

Aus dem Leitsatz

1. NV: Der Vollsenat muss die Beteiligten grundsätzlich nicht darauf hinweisen, dass er möglicherweise eine Rechtsansicht vertrete, die von einer vor der Senatsentscheidung bekundeten Auffassung des Berichterstatters abweicht.

Leitsatz

  1. NV: Der Vollsenat muss die Beteiligten grundsätzlich nicht darauf hinweisen, dass er möglicherweise eine Rechtsansicht vertrete, die von einer vor der Senatsentscheidung bekundeten Auffassung des Berichterstatters abweicht.
  2. NV: Ein Wechsel in der Besetzung des Gerichts lässt die Wirksamkeit eines zuvor erklärten Verzichts auf mündliche Verhandlung grundsätzlich unberührt.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Münster, 8. Dezember 2009, Az: 1 K 2329/06 EZ, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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