9. SenatNV

BFH, Beschluss vom 02.02.2010 – IX B 153/09

Überschießender Sachantrag - Beweiserhebung - FG-Verfahrensfehler

Aus dem Leitsatz

1. NV: Ein über den Antrag auf Zulassung der Revision gestellter Antrag zur Sache ist im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren unzulässig; denn mit der Nichtzulassungsbeschwerde kann nur die Zulassung der Revision (oder eine Zurückverweisung der Sache an das FG) erreicht werden, nicht aber die unmittelbare Durchsetzung des im Klageverfahren gestellten…

Leitsatz

  1. NV: Ein über den Antrag auf Zulassung der Revision gestellter Antrag zur Sache ist im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren unzulässig; denn mit der Nichtzulassungsbeschwerde kann nur die Zulassung der Revision (oder eine Zurückverweisung der Sache an das FG) erreicht werden, nicht aber die unmittelbare Durchsetzung des im Klageverfahren gestellten Sachantrags.
  2. NV: Der BFH ist als Revisionsgericht an die tatsächlichen Feststellungen des FG gebunden, eine Beweiserhebung findet im Beschwerdeverfahren vor dem BFH grundsätzlich nicht statt.
  3. NV: Verfahrensfehler i.S.d. § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO sind nur Verstöße des FG gegen das Gerichtsverfahrensrecht, nicht aber dem FA unterlaufene Verfahrensmängel.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Münster, 19. Juni 2009, Az: 14 K 4246/06 F, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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