9. SenatNV

BFH, Beschluss vom 22.03.2011 – IX B 151/10

Nichtzulassungsbeschwerde

Aus dem Leitsatz

1. NV: Ein Rechtsbehelf ist grundsätzlich so auszulegen, dass er dem materiell-rechtlichen Begehren des Rechtsbehelfsführers am ehesten zum Erfolg verhilft.

Leitsatz

  1. NV: Ein Rechtsbehelf ist grundsätzlich so auszulegen, dass er dem materiell-rechtlichen Begehren des Rechtsbehelfsführers am ehesten zum Erfolg verhilft.
  2. NV: Eine als Vermieterin auftretende Grundstücksgemeinschaft ist im Verfahren der einheitlichen und gesonderten Feststellung ihrer Vermietungseinkünfte beteiligtenfähig und beschwerdebefugt.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Köln, 17. September 2010, Az: 10 K 2868/08, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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